Artikel 3
Ratifizierung und Inkrafttreten
Diese Zusatzvereinbarung bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
Gefertigt in doppelter Urschrift
in Nürnberg, am 31. Oktober 1953.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten diese Zusatzvereinbarung mit ihren Unterschriften versehen:
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