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Artikel 3 Vorübergehende Verwendung - Waren im Grenzverkehr (Anlage B.8)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1997

KAPITEL III

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 3

Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,

  1. a) müssen im Grenzverkehr eingeführte Waren einem Bewohner der Grenzzone gehören, die der Grenzzone gegenüberliegt, in der die Waren vorübergehend verwendet werden;
  2. b) müssen Geräte zur Nutzung von Grundstücken von Bewohnern der Grenzzone, die der Grenzzone gegenüberliegt, in der die Geräte vorübergehend verwendet werden, für Arbeiten auf Grundstücken benutzt werden, die in der letztgenannten Grenzzone liegen. Die Geräte müssen für landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Arbeiten wie das Abladen oder die Beförderung von Holz oder für die Fischzucht benutzt werden;
  3. c) darf der Grenzverkehr zur Instandsetzung, Be- oder Verarbeitung keinesfalls gewerblicher Natur sein.

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