KAPITEL III
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 3
Die zur vorübergehenden Verwendung abgefertigten Waren dürfen, solange sie die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen genießen, nicht
- a) verliehen, vermietet oder sonst gegen Entgelt verwendet werden oder
- b) von dem Veranstaltungsgelände entfernt werden,
es sei denn, daß das innerstaatliche Recht des Landes der vorübergehenden Verwendung dies gestattet.
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