Artikel 3
Die Vertragspartner fördern
- die Zusammenarbeit ihrer Institutionen und Experten auf dem Gebiete des Gesundheitswesens und im Bereiche der Medizin,
- die Zusammenarbeit ihrer medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften,
- den Austausch von Experten zum Zwecke der beruflichen Weiterbildung,
- die gegenseitige Teilnahme von Experten an einschlägigen Fachveranstaltungen.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
10010412
Dokumentnummer
NOR12132764
alte Dokumentnummer
N8197910385I
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