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Artikel 3 Vertrag zwischen Österreich und Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.1976

Artikel 3

Im Falle der Entsendung von Experten und anderen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens tätigen Personen trägt die entsendende Seite die Reisekosten. Die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten einschließlich der Kosten für die mit dem Zweck des Aufenthalts verbundenen Reisen innerhalb des Gastlandes.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10010381

Dokumentnummer

NOR12132509

alte Dokumentnummer

N8197610374I

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