Artikel 3 Vertrag zwischen Österreich und Niederlande über die Binnenschiffahrt

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 3

Österreichische Schiffe dürfen die niederländischen Wasserstraßen und niederländische Schiffe die österreichischen Wasserstraßen im Zusammenhang mit Beförderungen nach Maßgabe der Artikel 4 und 5 sowie 7 und 8 befahren. Dies gilt auch entsprechend für den Transport von schwimmenden Geräten und Schwimmkörpern sowie für das Überführen von Schiffsneubauten.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10012172

Dokumentnummer

NOR12153208

alte Dokumentnummer

N9199223779J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)