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Artikel 3 Übernahme von illegal aufhältigen Personen - Protokoll (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.6.2009

III

Artikel 3

Zu Artikel 4 Absatz 1

(1) Der Antrag auf Übernahme muss Angaben über die Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für den Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses und, soweit möglich, die folgenden weiteren Angaben enthalten:

(2) Der Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses wird nachgewiesen durch:

(3) Der Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses wird glaubhaft gemacht durch:

(4) Die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Übernahme zuständigen Behörden sind:

- auf österreichischer Seite:

Bundesministerium für Inneres,

Abteilung II/3,

Adresse: A-1014 Wien, Minoritenplatz 9

Tel.Nr.: +43/1/53126/3556

Fax Nr.: +43/1/53126/3136

Email: BMI-II-3@bmi.gv.at

- auf polnischer Seite:

Komendant Glowny Strazy Granicznej (Hauptkommandant des Grenzschutzes)

Adres do korespondencji (Korrespondenzadresse):

Aleje Niepodleglosci 100

02-514 Warszawa

Polska

Fax: +48 22 50 04 777

Tel.: +48 22 50 04 237

BGBl. III – Ausgegeben am 23. Februar 2006 – Nr. 39 3 von 6

www.ris.bka.gv.at

+4822 54 29 313 (Journaldienst nach 16 Uhr)

(5) Für die Stellung und Erledigung von Anträgen können die Vertragsparteien auch einvernehmlich ausgearbeitete Formulare verwenden.

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