III
Artikel 3
(1) Der Antrag auf Übernahme muss Angaben über die Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für den Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses und, soweit möglich, die folgenden weiteren Angaben enthalten:
- die Personalien der zu übergebenden Person (Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Beinamen und Pseudonyme, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte bekannte Wohnorte);
- die Personaldokumente (insbesondere Art, Nummer, Ausstellungsort, -datum und -behörde, Gültigkeitsdauer);
- Tag, Ort und Art der illegalen Einreise;
- Angaben zum illegalen Aufenthalt;
- Angaben zur Einreise des Betroffenen im Zuge einer Schlepperaktion in den Fällen des Artikels 4 Absatz 2 Ziffern 2 und 3 des Abkommens;
- eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person mit deren Einverständnis;
- sonstige bei der Übergabe erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen und im Falle der Begleitung Angaben zu den Begleitpersonen;
- Sprachkenntnisse der zu übergebenden Person, insbesondere die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers;
- Zeit und Ort der beabsichtigten Übergabe.
(2) Der Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses wird nachgewiesen durch:
- ein gültiges oder ein seit weniger als einem Jahr abgelaufenes Visum oder einen
gültigen oder einen seit weniger als einem Jahr abgelaufenen anderen Aufenthaltstitel der ersuchten Vertragspartei;
- einen Einreise- oder Ausreisestempel der ersuchten Vertragspartei, auch wenn sich
dieser in einem ge- oder verfälschtem Reisedokument befindet;
- Flugtickets, Bescheinigungen und Rechnungen, die eindeutig den Aufenthalt der Person auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei belegen;
- sonstige Vermerke der ersuchten Vertragspartei in Reisedokumenten, die Hinweise
auf den Aufenthalt geben.
Ein in dieser Weise erfolgter Nachweis wird unter den Vertragsparteien als
verbindlich anerkannt, ohne dass weitere Erhebungen durchgeführt werden.
(3) Der Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses wird glaubhaft gemacht durch:
- ein seit mehr als einem Jahr abgelaufenes Visum oder einen seit mehr als einem Jahr abgelaufenen anderen Aufenthaltstitel der ersuchten Vertragspartei;
- Fahrkarten und sonstige Belege, die den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der
ersuchten Vertragspartei belegen;
- in einer behördlichen Niederschrift festgehaltene Zeugenaussagen;
- in einer behördlichen Niederschrift festgehaltene Aussagen des Betroffenen.
Eine in dieser Weise erfolgte Glaubhaftmachung gilt zwischen den Vertragsparteien
als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.
(4) Die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Übernahme zuständigen
Behörden sind:
- auf österreichischer Seite:
Bundesministerium für Inneres,
Abteilung III/16,
Adresse: A-1014 Wien, Postfach 100
Tel.Nr.: +43/1/53126/4621 oder
+43/1/53126/3200 (nach 16 Uhr, Journaldienst)
Fax-Nr.: +43/1/53126/4648
- auf polnischer Seite:
Komendant Glowny Strazy Granicznej w Warszawie
adres pocztowy:
Aleje Niepodleglosci 100
02- 514 Warszawa
Polska
fax: +4822 60 29 463
tel: +4822 60 29 300 oder BGBl. III - Ausgegeben am 23. Februar 2006 - Nr. 39 3 von 6
+4822 54 29 313 (Journaldienst nach 16 Uhr)
(5) Für die Stellung und Erledigung von Anträgen können die Vertragsparteien auch
einvernehmlich ausgearbeitete Formulare verwenden.
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