Artikel 3 Übernahme von illegal aufhältigen Personen - Protokoll (Polen)

Alte FassungIn Kraft seit 30.5.2005

III

Artikel 3

Zu Artikel 4 Absatz 1

(1) Der Antrag auf Übernahme muss Angaben über die Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für den Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses und, soweit möglich, die folgenden weiteren Angaben enthalten:

(2) Der Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses wird nachgewiesen durch:

(3) Der Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses wird glaubhaft gemacht durch:

(4) Die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Übernahme zuständigen

Behörden sind:

- auf österreichischer Seite:

Bundesministerium für Inneres,

Abteilung III/16,

Adresse: A-1014 Wien, Postfach 100

Tel.Nr.: +43/1/53126/4621 oder

+43/1/53126/3200 (nach 16 Uhr, Journaldienst)

Fax-Nr.: +43/1/53126/4648

- auf polnischer Seite:

Komendant Glowny Strazy Granicznej w Warszawie

adres pocztowy:

Aleje Niepodleglosci 100

02- 514 Warszawa

Polska

fax: +4822 60 29 463

tel: +4822 60 29 300 oder BGBl. III - Ausgegeben am 23. Februar 2006 - Nr. 39 3 von 6

www.ris.bka.gv.at

+4822 54 29 313 (Journaldienst nach 16 Uhr)

(5) Für die Stellung und Erledigung von Anträgen können die Vertragsparteien auch

einvernehmlich ausgearbeitete Formulare verwenden.

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