Artikel 3.
In allen Fällen, in welchen die österreichische und die schwedische Regierung um die Heimbeförderung eines geisteskranken österreichischen oder schwedischen Staatsangehörigen ansucht, wird dieses Ersuchsschreiben mit allen im Artikel 2 enthaltenen Angaben versehen sein.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
10010190
Dokumentnummer
NOR12129189
alte Dokumentnummer
N8192311977I
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