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Artikel 3. Übereinkommen zwischen Österreich und Schweden über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.4.1922

Artikel 3.

In allen Fällen, in welchen die österreichische und die schwedische Regierung um die Heimbeförderung eines geisteskranken österreichischen oder schwedischen Staatsangehörigen ansucht, wird dieses Ersuchsschreiben mit allen im Artikel 2 enthaltenen Angaben versehen sein.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10010190

Dokumentnummer

NOR12129189

alte Dokumentnummer

N8192311977I

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