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Artikel 4. Übereinkommen zwischen Österreich und Schweden über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.4.1922

Artikel 4.

Wenn ein österreichischer oder schwedischer Geisteskranker heimbefördert wurde, wird das gesamte ärztliche Aktenmaterial der Irrenanstalt den österreichischen oder schwedischen Behörden ausgefolgt werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10010190

Dokumentnummer

NOR12129190

alte Dokumentnummer

N8192311978I

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