Artikel 4.
Wenn ein österreichischer oder schwedischer Geisteskranker heimbefördert wurde, wird das gesamte ärztliche Aktenmaterial der Irrenanstalt den österreichischen oder schwedischen Behörden ausgefolgt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
10010190
Dokumentnummer
NOR12129190
alte Dokumentnummer
N8192311978I
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