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Artikel 3 Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.10.2000

Artikel 3

Kennzeichnung

(1) Die militärischen und polizeilichen Bestandteile eines Einsatzes der Vereinten Nationen sowie ihre Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge tragen eine besondere Kennzeichnung. Anderes Personal sowie andere Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge, die an dem Einsatz der Vereinten Nationen beteiligt sind, werden auf geeignete Weise gekennzeichnet, sofern der Generalsekretär der Vereinten Nationen nichts anderes beschließt.

(2) Das gesamte Personal der Vereinten Nationen und beigeordnete Personal führt geeignete Ausweispapiere mit sich.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018

Gesetzesnummer

20000956

Dokumentnummer

NOR40012225

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