vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3. Übereinkommen über die Regelung des Grenzverkehrs (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.1951

Artikel 3.

Im Sinne des vorliegenden Übereinkommens werden als Grenzbewohner angesehen:

  1. a) die Staatsbürger der beiden Staaten, die ihren ordentlichen Wohnsitz in einem der beiden Grenzbezirke haben. Unter ordentlichem Wohnsitz wird der Ort verstanden, in dem der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Interessen einer Person liegt;
  2. b) die Staatsbürger der beiden Staaten, die ihren ständigen Aufenthalt in einem der beiden Grenzbezirke haben. Als ständiger Aufenthalt wird der Ort verstanden, in dem eine Person gewöhnlich verweilt.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10003829

Dokumentnummer

NOR40002855

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)