Artikel 3
Ist die Organisation der Auffassung, daß eine Angelegenheit durch das internationale Schiffahrtsgewerbe in der üblichen Weise geregelt werden kann, so spricht sie eine diesbezügliche Empfehlung aus. Kann nach Auffassung der Organisation eine Angelegenheit betreffend unlautere, wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen von Schiffahrtsgesellschaften nicht durch das internationale Schiffahrtsgewerbe in der üblichen Weise geregelt werden oder hat sich eine solche Regelung tatsächlich als unmöglich erwiesen, so prüft die Organisation die Angelegenheit auf Ersuchen eines der beteiligten Mitglieder, nachdem diese zuvor unmittelbar darüber verhandelt haben.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011477
Dokumentnummer
NOR40057894
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