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Artikel 2 Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1984

Artikel 2

Zur Erreichung der in Teil I genannten Ziele wird die Organisation

a) die sich nach Artikel I Buchstaben a, b und c ergebenden Angelegenheiten, die ihr von ihren Mitgliedern, einem Organ oder einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen oder einer anderen zwischenstaatlichen Organisation vorgelegt werden, sowie Angelegenheiten, die nach Artikel I Buchstabe d an sie verwiesen werden, prüfen und diesbezügliche Empfehlungen aussprechen; Artikel 3 bleibt unberührt;

b) Übereinkommen, Abkommen und sonstige zweckdienliche Übereinkünfte ausarbeiten, die sie den Regierungen und zwischenstaatlichen Organisationen empfiehlt, und etwa erforderlich werdende Konferenzen einberufen;

c) Konsultationen zwischen den Mitgliedern und einen Informationsaustausch zwischen den Regierungen ermöglichen;

d) die sich im Zusammenhang mit den Buchstaben a, b und c dieses Artikels ergebenden Aufgaben wahrnehmen, insbesondere solche, die ihr durch internationale Übereinkünfte über Fragen der Seeschiffahrt und der Auswirkungen der Schiffahrt auf die Meeresumwelt oder auf Grund solcher Übereinkünfte zugewiesen werden;

e) soweit erforderlich und im Einklang mit Teil X die technische Zusammenarbeit im Rahmen der Organisation erleichtern.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011477

Dokumentnummer

NOR40057893

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