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Artikel 3. Schutz der Unterseekabel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1888

Artikel 3.

Die hohen vertragschließenden Theile verpflichten sich, bei Ertheilung der Bewilligung zur Landung eines Untersee-Kabels, soweit als möglich, die aus Sicherheitsrücksichten gebotenen Bedingungen, sowohl bezüglich der Trace, als auch der Dimensionen des Kabels vorzuschreiben.

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