Artikel 3
Artikel 3. Forderungen, die aus dem sich gemäß den vorangehenden Artikeln ergebenden Warenaustausch entstehen, unterliegen den Bestimmungen des zwischen beiden Ländern am heutigen Tage unterzeichneten Clearingabkommens.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019
Gesetzesnummer
10006168
Dokumentnummer
NOR12068089
alte Dokumentnummer
N5193435839L
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