Artikel 2
Artikel 2. Die Türkei wird die Erzeugnisse türkischen Ursprungs und türkischer Herkunft frei und ohne jede Einschränkung oder Begrenzung nach Österreich einführen können, jedoch mit Ausnahme derjenigen Artikel, deren Einfuhr nach Österreich einer allgemein für alle Länder Anwendung findenden Sonderregelung unterliegt.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019
Gesetzesnummer
10006168
Dokumentnummer
NOR12068088
alte Dokumentnummer
N5193435838L
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