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Artikel 2 Regelung des Warenaustausches (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.1934

Artikel 2

Artikel 2. Die Türkei wird die Erzeugnisse türkischen Ursprungs und türkischer Herkunft frei und ohne jede Einschränkung oder Begrenzung nach Österreich einführen können, jedoch mit Ausnahme derjenigen Artikel, deren Einfuhr nach Österreich einer allgemein für alle Länder Anwendung findenden Sonderregelung unterliegt.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019

Gesetzesnummer

10006168

Dokumentnummer

NOR12068088

alte Dokumentnummer

N5193435838L

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