vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Regelung des Warenaustausches (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.1934

Artikel 1

Artikel 1. Österreich wird die in der angeschlossenen Liste I angeführten Erzeugnisse österreichischen Ursprungs und österreichischer Herkunft frei und ohne jede Einschränkung oder Begrenzung in die Türkei einführen können. Die Einfuhr der in der Liste II angegebenen österreichischen Erzeugnisse wird auf die darin jedem Artikel zugewiesenen Mengen begrenzt.

Es besteht Einverständnis, daß die Einfuhr der in der Liste II aufgezählten Waren ohne Festsetzung von Perioden während der Geltung des vorliegenden Übereinkommens stattfinden kann.

Es besteht Einverständnis, daß die in den vorgenannten Listen enthaltenen Positionen diejenigen der durch das türkische Gesetz Nr. 1499 vom 1. Juni 1929 festgesetzten Nomenklatur sein werden, soweit diese nicht durch das Gesetz Nr. 2255 vom 31. Mai 1933 abgeändert worden ist.

Die österreichischen Waren, die nicht in den dem gegenwärtigen Abkommen angeschlossenen Listen I und II enthalten sind, unterliegen der im türkischen Zollgebiet geltenden allgemeinen Kontingentierungsregelung. Es besteht volles Einverständnis, daß diese Einfuhren alle Begünstigungen genießen werden, die im Wege der allgemeinen Regelung auf Länder, die mit der Türkei ein Clearingabkommen abgeschlossen haben, Anwendung finden.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019

Gesetzesnummer

10006168

Dokumentnummer

NOR12068087

alte Dokumentnummer

N5193435837L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)