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Artikel 3 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1985

Übersetzungen

Artikel 3

Die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie in Artikel 10 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 vorgesehenen Übersetzungen können auch von einem hiezu gehörig befugten Übersetzer des ersuchenden Staates beglaubigt werden.

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