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Artikel 4 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1985

Auslagen

Artikel 4

Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung aller Auslagen, die ihnen bei der Zustellung von Schriftstücken und bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen erwachsen. Ausgenommen hievon sind Vergütungen an Sachverständige.

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