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ARTIKEL 3 Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.1961

ARTIKEL 3

Die Räumlichkeiten der Assoziation sind unverletzlich. Das Eigentum und die Vermögenswerte der Assoziation, wo immer und in wessen Händen sie sich befinden, sind geschützt vor Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung und jeder sonstigen Form von Zwangsmaßnahmen, sei es durch Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder Gesetzgebungsmaßnahmen.

Schlagworte

Vollzugsmaßnahme, Verwaltungsmaßnahme, Gerichtsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

10000359

Dokumentnummer

NOR12006084

alte Dokumentnummer

N1196115245S

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