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Artikel 3 Protokoll, betreffend die Europäische Konferenz der Verkehrsminister samt Geschäftsordnung der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.1954

Artikel 3

ZIELE DER KONFERENZ

Die Konferenz hat zum Ziele:

a) alle Maßnahmen zu ergreifen, die bestimmt sind, im allgemeinen oder regionalen Rahmen die beste Verwendung und die rationellste Entwicklung der europäischen Inlandtransporte von internationaler Bedeutung zu verwirklichen;

b) die Arbeiten der internationalen Organisationen, die an den europäischen Inlandtransporten interessiert sind, unter Berücksichtigung der Tätigkeit der übernationalen Behörden auf diesem Gebiete zu koordinieren und zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025

Gesetzesnummer

10000282

Dokumentnummer

NOR12005472

alte Dokumentnummer

N1195614644P

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