Artikel 3
ZIELE DER KONFERENZ
Die Konferenz hat zum Ziele:
a) alle Maßnahmen zu ergreifen, die bestimmt sind, im allgemeinen oder regionalen Rahmen die beste Verwendung und die rationellste Entwicklung der europäischen Inlandtransporte von internationaler Bedeutung zu verwirklichen;
b) die Arbeiten der internationalen Organisationen, die an den europäischen Inlandtransporten interessiert sind, unter Berücksichtigung der Tätigkeit der übernationalen Behörden auf diesem Gebiete zu koordinieren und zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2025
Gesetzesnummer
10000282
Dokumentnummer
NOR12005472
alte Dokumentnummer
N1195614644P
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