Artikel 3.
Jeder Vertragschließende Teil ist berechtigt, durch seine Pflanzenschutzorgane die phytosanitäre Untersuchung von Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, welche aus dem Gebiet des einen Vertragschließenden Teiles in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles eingeführt oder aus dem Gebiet des eine Vertragschließenden Teiles durch das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles transitiert werden, vorzunehmen und hie die in seinen eigenen Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen zur Anwendung zu bringen.
Wenn der Pflanzenschutzdienst eines der Vertragschließenden Teil bei Ein- oder Durchfuhrsendungen entscheidet, daß irgendeine Sendung nicht zu übernehmen bzw. durchzuführen oder sie besonderen Maßnahm einer Pflanzenquarantäne zu unterwerfen ist, wird der Pflanzenschutzdienst des anderen Vertragschließenden Teiles von der getroffenen Entscheidung verständigt werden.
Schlagworte
Einfuhrsendung
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018
Gesetzesnummer
20007144
Dokumentnummer
NOR40126605
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