Artikel 4.
Jeder der Vertragschließenden Teile verpflichtet sich, auf seine Territorium innerhalb des Bereiches von 30 km von der Grenzlinie e Überwachung der Terrains zwecks Feststellung des Bestehens folgend Pflanzenkrankheiten und -schädlinge einzurichten:
- 1. Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum)
- 2. Kartoffelnematoden (Heterodera rostochiensis)
- 3. Zwergsteinbrand (Tilletia contraversa Kühn)
- 4. Kastanienrindenkrebs (Endothia parasitica Anders)
- 5. Pfirsichmotte (Cydia molesta Busck)
- 6. weißer Bärenspinner (Hyphantria cunea Drury)
- 7. San-Jose-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus Comst.)
- 8. Pappelkrebs (Dothichiza populea).
Das Verzeichnis der angeführten Pflanzenkrankheiten und -schädlinge kann nach vorherigem Einvernehmen der Vertragschließenden Teile ergänzt oder eingeschränkt werden.
Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander durch ihre zentralen Pflanzenschutzstellen von jedem Auftreten der oben erwähnten Pflanzenkrankheiten und -schädlinge innerhalb der 30-km-Grenzzone zu unterrichten. Diese Meldungen werden sofort nach Auftreten der Pflanzenkrankheiten oder der -schädlinge übermittelt werden und Angaben über den Ort des Auftretens – Gemeinde und Bezirk – enthalten.
Schlagworte
Pflanzenschädling
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018
Gesetzesnummer
20007144
Dokumentnummer
NOR40126606
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