Artikel 3
- 1. Für den Betrieb einer Transitlinie durch das Gebiet eines Vertragsstaates ist sowohl das Einverständnis als auch eine Konzession (Genehmigung) erforderlich, für deren Erteilung die nationalen Vorschriften des durchfahrenen Staates gelten.
- 2. Für den Betrieb einer Transitlinie, welche Fremdenverkehrscharakter aufweist, in einer Fahrtrichtung mindestens in drei Tagesetappen geführt wird und nicht den Zweck verfolgt, bestehende Verkehrsverbindungen wesentlich zu beeinträchtigen, d. h. einem schon durch bestehende Eisenbahn- oder Kraftfahrlinien befriedigten Bedarf zu dienen, ist nur eine Konzession erforderlich, welche nach den nationalen Vorschriften des durchfahrenen Staates erteilt wird.
Schlagworte
Eisenbahnlinie
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022
Gesetzesnummer
10011342
Dokumentnummer
NOR12146757
alte Dokumentnummer
N9196141943L
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