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Artikel 3 Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.1961

Artikel 3

  1. 1. Für den Betrieb einer Transitlinie durch das Gebiet eines Vertragsstaates ist sowohl das Einverständnis als auch eine Konzession (Genehmigung) erforderlich, für deren Erteilung die nationalen Vorschriften des durchfahrenen Staates gelten.
  2. 2. Für den Betrieb einer Transitlinie, welche Fremdenverkehrscharakter aufweist, in einer Fahrtrichtung mindestens in drei Tagesetappen geführt wird und nicht den Zweck verfolgt, bestehende Verkehrsverbindungen wesentlich zu beeinträchtigen, d. h. einem schon durch bestehende Eisenbahn- oder Kraftfahrlinien befriedigten Bedarf zu dienen, ist nur eine Konzession erforderlich, welche nach den nationalen Vorschriften des durchfahrenen Staates erteilt wird.

Schlagworte

Eisenbahnlinie

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022

Gesetzesnummer

10011342

Dokumentnummer

NOR12146757

alte Dokumentnummer

N9196141943L

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