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Artikel 3 Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1928

Artikel 3

Artikel 3. Den Angehörigen der vertragschließenden Länder werden gleichgestellt die Angehörigen der der Union nicht angehörenden Länder, welche im Gebiet eines der Unionsländer ihren Wohnsitz oder tatsächliche und wirkliche gewerbliche oder Handelsniederlassungen haben.

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