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Artikel 3 Ö – Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.1962

Artikel 3

Die Gerichtsbarkeit des Staates, wo die Entscheidung gefällt wurde, gilt nicht als im Sinne des Art. 1 Z 1 ausgeschlossen, wenn es sich um Entscheidungen über den Ersatz von Schäden handelt, die durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen oder von Fahrrädern mit oder ohne Motor verursacht sind, und wenn der Unfall sich im Gebiet dieses Staates ereignet hat.

Die Bestimmung des vorstehenden Absatzes ist jedoch nur insoweit auch auf Entscheidungen über unmittelbare Ansprüche des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers anwendbar, als nach dem Rechte beider Vertragsstaaten dem Geschädigten ein unmittelbares Klagerecht gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers zusteht. Der Eintritt dieser Voraussetzung wird durch Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen festgestellt werden.

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