Artikel 2
Die Gerichtsbarkeit des Staates, wo die Entscheidung gefällt wurde, gilt für persönliche Ansprüche gegen einen zahlungsunfähigen Schuldner insbesondere dann im Sinne des Art. 1 Z 1 als ausgeschlossen, wenn der Schuldner zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz in dem Staat hatte, wo die Entscheidung geltend gemacht wird.
Diese Bestimmung ist jedoch nicht anzuwenden:
1. wenn sich der Beklagte durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichtes unterworfen hat, das in der Sache erkannt hat;
2. wenn sich der Beklagte vorbehaltlos auf den Rechtsstreit eingelassen hat;
3. wenn es sich um eine Widerklage handelt;
4. wenn der Schuldner am Orte seiner geschäftlichen Niederlassung oder Zweigniederlassung für Ansprüche aus dem Betriebe dieser Niederlassung belangt worden ist.
Als persönliche Ansprüche im Sinne dieses Artikels gelten nicht:
familienrechtliche und erbrechtliche Ansprüche, dingliche Rechte und pfandrechtlich gesicherte Forderungen.
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