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Artikel 2 Ö – Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.1962

Artikel 2

Die Gerichtsbarkeit des Staates, wo die Entscheidung gefällt wurde, gilt für persönliche Ansprüche gegen einen zahlungsunfähigen Schuldner insbesondere dann im Sinne des Art. 1 Z 1 als ausgeschlossen, wenn der Schuldner zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz in dem Staat hatte, wo die Entscheidung geltend gemacht wird.

Diese Bestimmung ist jedoch nicht anzuwenden:

1. wenn sich der Beklagte durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichtes unterworfen hat, das in der Sache erkannt hat;

2. wenn sich der Beklagte vorbehaltlos auf den Rechtsstreit eingelassen hat;

3. wenn es sich um eine Widerklage handelt;

4. wenn der Schuldner am Orte seiner geschäftlichen Niederlassung oder Zweigniederlassung für Ansprüche aus dem Betriebe dieser Niederlassung belangt worden ist.

Als persönliche Ansprüche im Sinne dieses Artikels gelten nicht:

familienrechtliche und erbrechtliche Ansprüche, dingliche Rechte und pfandrechtlich gesicherte Forderungen.

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