Artikel 3
In Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den einschlägigen höchsten internationalen Standards können die Vertragsparteien oder andere von ihnen für diesen Zweck beauftragte Behörden oder Institutionen besondere Vereinbarungen oder privatrechtliche Verträge betreffend die Leihe von bezeichnetem beweglichem staatlichen Kulturerbe abschließen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20008196
Dokumentnummer
NOR40146195
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