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Artikel 3 Leihe von Gegenständen ihres beweglichen staatlichen Kulturerbes für Ausstellungen (Albanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.11.2012

Artikel 3

In Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den einschlägigen höchsten internationalen Standards können die Vertragsparteien oder andere von ihnen für diesen Zweck beauftragte Behörden oder Institutionen besondere Vereinbarungen oder privatrechtliche Verträge betreffend die Leihe von bezeichnetem beweglichem staatlichen Kulturerbe abschließen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20008196

Dokumentnummer

NOR40146195

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