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Artikel 3 Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1981

Artikel 3

Austausch von Fachleuten auf dem Gebiet der Wissenschaft

Die Vertragsparteien tauschen über Vorschlag dar entsendenden Vertragspartei Universitäts- und Hochschullehrkräfte sowie Forscher aus. Die Dauer solcher Besuche beträgt maximal zwei Wochen. Jede Vertragspartei ist bereit, solche Besuche in einem Ausmaß von acht Wochen jährlich zu empfangen.

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