Artikel 3 – Inkrafttreten
(1) Dieses Protokoll tritt einen Tag nach dem Tag in Kraft, an dem 13 Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, darunter Deutschland, Frankreich und das Vereinigte Königreich, entweder das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht ratifiziert oder den Verwahrer davon in Kenntnis gesetzt haben, dass sie die parlamentarische Zustimmung zur Ratifikation des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht erhalten haben, und
- a) dieses Protokoll nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a unterzeichnet oder nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b unterzeichnet und ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder
- b) durch eine einseitige Erklärung oder auf andere Weise erklärt haben, dass sie sich durch die vorläufige Anwendung der in Artikel 1 genannten Artikel des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht als gebunden betrachten.
(2) Für jede Vertragspartei, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls das in Absatz 1 bezeichnete Verfahren abschließt, wird dieses Protokoll mit dem Tag wirksam, an dem die Vertragspartei dieses Verfahren abgeschlossen hat.
(3) Dieses Protokoll und die darin vorgesehene vorläufige Anwendung wird nur für die Vertragsparteien wirksam, die das erforderliche Verfahren nach Absatz 1 abgeschlossen haben.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Luxemburg am 1. Oktober 2015 in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die beim Verwahrer hinterlegt wird; dieser übermittelt allen Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht eine beglaubigte Abschrift.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2022
Gesetzesnummer
20011817
Dokumentnummer
NOR40242246
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