Artikel 3
Ergänzende Vorschriften für Hypothekenbanken im Lande Österreich
(1) Die Aufsichtsbehörde hat, wenn sie die Rechte der Besitzer der Hypothekenpfandbriefe für gefährdet erachtet, die Bestellung eines gemeinsamen Kurators zur Vertretung dieser Besitzer bei dem zuständigen Gericht zu erwirken.
(2) Ein solcher Kurator ist im Falle des Konkurses der Bank durch das Konkursgericht von Amts wegen zu bestellen.
(3) Die Bestellung eines solchen gemeinsamen Kurators kann auch von demjenigen begehrt werden, dessen Rechte in ihrem Gang durch den Mangel einer Vertretung der Pfandbriefbesitzer gehemmt würden.
(4) Zum Kurator kann auch der Treuhänder der Bank bestellt werden.
(5) Auf diese Kuratoren finden die Bestimmungen Anwendung, die im Lande Österreich in Ansehung der gemeinsamen Kuratoren zur Vertretung der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen gelten.
(6) Die Vorschriften der Artikel V und VI der Verordnung vom 10. Dezember 1914 (RGBl. Nr. 337) über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung, des Artikels XXIV des Gesetzes vom 6. Juni 1896 (RGBl. Nr. 78), betreffend die Einführung des Gesetzes über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, und des § 171 Abs. 1 der Exekutionsordnung finden mit der Maßgabe Anwendung, daß in der letztgenannten Vorschrift an Stelle des Regierungskommissärs der Treuhänder tritt.
Schlagworte
RGBl. Nr. 337/1914
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Gesetzesnummer
10003800
Dokumentnummer
NOR12041973
alte Dokumentnummer
N3193831981L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)