Artikel 3 HypBG – EinfVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010

Artikel 3

Ergänzende Vorschriften für Hypothekenbanken im Lande Österreich

(1) Die Aufsichtsbehörde hat, wenn sie die Rechte der Besitzer der Hypothekenpfandbriefe für gefährdet erachtet, die Bestellung eines gemeinsamen Kurators zur Vertretung dieser Besitzer bei dem zuständigen Gericht zu erwirken.

(2) Ein solcher Kurator ist im Falle des Konkurses der Bank durch das Konkursgericht von Amts wegen zu bestellen.

(3) Die Bestellung eines solchen gemeinsamen Kurators kann auch von demjenigen begehrt werden, dessen Rechte in ihrem Gang durch den Mangel einer Vertretung der Pfandbriefbesitzer gehemmt würden.

(4) Zum Kurator kann auch der Treuhänder der Bank bestellt werden.

(5) Auf diese Kuratoren finden die Bestimmungen Anwendung, die im Lande Österreich in Ansehung der gemeinsamen Kuratoren zur Vertretung der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen gelten.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2010)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010

Schlagworte

RGBl. Nr. 337/1914

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10003800

Dokumentnummer

NOR40119875

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