Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
Artikel 3
Ergänzende Vorschriften für Hypothekenbanken im Lande Österreich
(1) Die Aufsichtsbehörde hat, wenn sie die Rechte der Besitzer der Hypothekenpfandbriefe für gefährdet erachtet, die Bestellung eines gemeinsamen Kurators zur Vertretung dieser Besitzer bei dem zuständigen Gericht zu erwirken.
(2) Ein solcher Kurator ist im Falle des Konkurses der Bank durch das Konkursgericht von Amts wegen zu bestellen.
(3) Die Bestellung eines solchen gemeinsamen Kurators kann auch von demjenigen begehrt werden, dessen Rechte in ihrem Gang durch den Mangel einer Vertretung der Pfandbriefbesitzer gehemmt würden.
(4) Zum Kurator kann auch der Treuhänder der Bank bestellt werden.
(5) Auf diese Kuratoren finden die Bestimmungen Anwendung, die im Lande Österreich in Ansehung der gemeinsamen Kuratoren zur Vertretung der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen gelten.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2010)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
Schlagworte
RGBl. Nr. 337/1914
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Gesetzesnummer
10003800
Dokumentnummer
NOR40119875
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