Artikel 3
Grenzübergang
(1) Für den Grenzübergang sind nachfolgende Eisenbahnstrecken eröffnet:
- 1. Nickelsdorf-Hegyeshalom mit dem Übergangsbahnhof Hegyeshalom und dem Grenzbahnhof Zurndorf;
- 2. Mogersdorf-Szentgotthard mit dem Übergangsbahnhof Szentgotthard und dem Grenzbahnhof Jennersdorf;
- 3. Loipersbach-Schattendorf-Sopron mit dem Übergangsbahnhof Sopron deli p.u. für den Übergang zu den MAV und mit dem Übergangsbahnhof Sopron für den Übergang zum ungarischen Betriebsteil der ROeEE und dem Grenzbahnhof Loipersbach-Schattendorf;
- 4. Baumgarten-Sopron mit dem Übergangsbahnhof Sopron und dem Grenzbahnhof Baumgarten;
- 5. Pamhagen-Fertöszentmiklos mit dem Übergangsbahnhof Pamhagen und dem Grenzbahnhof Fertöujlak;
- 6. Deutschkreuz-Sopron mit dem Übergangsbahnhof Sopron für den Übergang zum ungarischen Betriebsteil der ROeEE und Sopron deli p. u. für den Übergang zu den MAV und dem Grenzbahnhof Deutschkreuz.
(2) In den Übergangsbahnhöfen Hegyeshalom, Sopron deli p. u. und Sopron wird grundsätzlich der gesamte Anschluß- und Übergangsdienst beider Eisenbahnen gemeinschaftlich durchgeführt. Das heißt, daß je nach den Erfordernissen entweder der Anschluß- und Übergangsdienst von jeder Eisenbahn für sich oder von einer Eisenbahn ganz oder teilweise für die andere oder auch gemeinsam durchgeführt wird.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Verbesserung des Eisenbahnverkehrs jedoch auch vereinbaren, daß
- 1. der gemäß Absatz 1 Ziffer 3 und 6 in Sopron deli p. u. durchzuführende Anschluß- und Übergangsdienst zwischen den ÖBB und den MAV zur Gänze nach Sopron verlegt wird, wo er gegebenenfalls auch durch die ROeEE namens der MAV durchgeführt werden kann,
- 2. für den Übergangsbahnhof Szentgotthard eine gleiche Regelung wie für die im Absatz 2 genannten Übergangsbahnhöfe getroffen wird,
- 3. bestimmte Teile des Anschluß- und Übergangsdienstes in anderen als den im Absatz 1 genannten Übergangsbahnhöfen abgewickelt werden, wobei in diesen Fällen die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäß anzuwenden sind.
(4) Die Eisenbahnen vereinbaren, vorbehaltlich der Zustimmung durch die innerstaatlich zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, welcher Verkehr (Personen-, Reisegepäck-, Expreßgut- und Güterverkehr) in den Übergangsbahnhöfen abgewickelt wird.
Schlagworte
Anschlußdienst, Personenverkehr, Reisegepäckverkehr, Expreßgutverkehr
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Gesetzesnummer
10011516
Dokumentnummer
NOR40099096
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