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Artikel 3 Grenztunnel zwischen Reutte und Füssen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1987

ARTIKEL 3

Artikel 3

Instandhaltung und Betrieb

Mit der Abnahme übernimmt die Bundesrepublik Deutschland Instandhaltung und Betrieb des Grenztunnels. Die Erneuerung wesentlicher Teile erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen österreichischen Stellen. Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten können jedoch für bestimmte Aufgaben abweichende Regelungen vereinbaren.

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