ARTIKEL 4
Artikel 4
Grunderwerb
Jeder Vertragsstaat sorgt dafür, daß auf seinem Hoheitsgebiet die für den Bau und den Betrieb des Grenztunnels dauernd oder zeitweilig erforderlichen Grundstücke und Dienstbarkeiten rechtzeitig zur Verfügung stehen, und trägt die dabei anfallenden Kosten.
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