Artikel 3
Zuständige Behörden
Zuständige Behörden für die Umsetzung des Abkommens sind:
(1) In der Republik Österreich:
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
Abteilung IV.2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)
1014 Wien
(2) In der Republik Estland
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
Abteilung für Konsularangelegenheiten
Islandi väljak 1
15049 Tallinn
(3) Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der in Absatz 1 und 2 genannten zuständigen Behörden mit.
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