Artikel 4
Aufnahme der Vertretungstätigkeit
(1) Die Vertretungsbehörde des vertretenden Staates nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung des Abkommens selbständig vor.
(2) Die vertretene Partei setzt die Europäische Kommission über den Abschluss und über die Beendigung der Vereinbarung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.
(3) Gleichzeitig zur Informierung gemäß Absatz 2 setzt das Konsulat der vertretenden Partei sowohl die Konsulate der anderen Mitgliedsstaaten als auch die Delegation der Europäischen Union in dem betreffendem Konsularbezirk über den Abschluss und über die Beendigung der Vereinbarung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.
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