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Artikel 3 Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2000

Kapitel II

Grundsätze für die Haltung von Heimtieren

Artikel 3

Grundsätze für das Wohlbefinden der Tiere

(1) Niemand darf unnötig einem Heimtier Schmerzen oder Leiden zufügen oder es in Angst versetzen.

(2) Niemand darf ein Heimtier aussetzen.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

20000853

Dokumentnummer

NOR40010827

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