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Artikel 4 Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2000

Artikel 4

Haltung

(1 ) Wer ein Heimtier hält oder sich bereit erklärt hat, es zu betreuen, ist für dessen Gesundheit und Wohlbefinden verantwortlich.

(2) Wer ein Heimtier hält oder betreut, sorgt für Unterkunft, Pflege und Zuwendung, die den ethologischen Bedürfnissen des Tieres entsprechend seiner Art und Rasse Rechnung tragen; insbesondere

  1. a) gibt er dem Tier genügend geeignetes Futter und Wasser,
  2. b) sorgt er für angemessene Bewegungsmöglichkeiten für das Tier,
  3. c) trifft er alle zumutbaren Maßnahmen, um zu verbinden, daß das Tier entweicht.

(3) Ein Tier darf nicht als Heimtier gehalten werden,

  1. a) wenn die Bedingungen des Absatzes 2 nicht erfüllt werden oder
  2. b) wenn das Tier sich trotz Erfüllung dieser Bedingungen nicht an die Gefangenschaft gewöhnen kann.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

20000853

Dokumentnummer

NOR40010828

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