Artikel 5
Zucht
Wer ein Heimtier zur Zucht auswählt, ist gehalten, die anatomischen, physiologischen und ethologischen Merkmale zu berücksichtigen, die Gesundheit und Wohlbefinden der Nachkommenschaft oder des weiblichen Elternteils gefährden könnten.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Gesetzesnummer
20000853
Dokumentnummer
NOR40010829
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