Artikel 3
Die väterliche Abstammung jedes unehelichen Kindes kann durch freiwillige Anerkennung oder durch gerichtliche Entscheidung festgestellt oder begründet werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Gesetzesnummer
10002493
Dokumentnummer
NOR12032061
alte Dokumentnummer
N2198016041T
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