Artikel 3
Von Gebietskörperschaften geschlossene Vereinbarungen über grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können eine für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zuständige Einrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit einsetzen. Unter Beachtung der innerstaatlichen Gesetzgebung wird in der Vereinbarung festgelegt, ob diese Einrichtung unter Berücksichtigung der ihr übertragenen Aufgaben innerhalb der Rechtsordnung des Staates, dem die Gebietskörperschaften, welche die Vereinbarung geschlossen haben, angehören, als Einrichtung des öffentlichen oder des privaten Rechts angesehen werden soll.
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