Artikel 3
Der Generalsekretär des Europarats hat den anderen Vertragschließenden die Mitteilungen, die er von jedem der Vertragschließenden gemäß Artikel 2 erhalten hat, bekanntzugeben und das Ministerkomitee über die Fortschritte in der Anwendung dieser Konvention auf dem laufenden zu halten.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Gesetzesnummer
10009237
Dokumentnummer
NOR40056088
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