vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.1956

Artikel 3

Der Generalsekretär des Europarats hat den anderen Vertragschließenden die Mitteilungen, die er von jedem der Vertragschließenden gemäß Artikel 2 erhalten hat, bekanntzugeben und das Ministerkomitee über die Fortschritte in der Anwendung dieser Konvention auf dem laufenden zu halten.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

10009237

Dokumentnummer

NOR40056088

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)