Artikel 2
Jeder Vertragschließende hat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Konvention einen schriftlichen Bericht über die zur Durchführung der Bestimmungen des vorstehenden Artikels getroffenen Maßnahmen an den Generalsekretär des Europarats zu richten.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Gesetzesnummer
10009237
Dokumentnummer
NOR40056087
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