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Artikel 2 Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.1956

Artikel 2

Jeder Vertragschließende hat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Konvention einen schriftlichen Bericht über die zur Durchführung der Bestimmungen des vorstehenden Artikels getroffenen Maßnahmen an den Generalsekretär des Europarats zu richten.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

10009237

Dokumentnummer

NOR40056087

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