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ARTIKEL 3 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

TITEL I

POLITISCHER DIALOG

ARTIKEL 3

(1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet. Er ermöglicht die Schaffung dauerhafter Solidaritätsbeziehungen zwischen den Partnern, die einen Beitrag zu Wohlstand, Stabilität und Sicherheit im Mittelmeerraum leisten und ein Klima der Verständigung und der Toleranz zwischen den Kulturen schaffen.

(2) Mit dem politischen Dialog und der politischen Zusammenarbeit wird insbesondere angestrebt,

  1. a)die Annäherung zwischen den Vertragsparteien durch Verbesserung der gegenseitigen Verständigung und eine regelmäßige Koordinierung in internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse zu erleichtern;b)den Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, den Standpunkt und die Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen;c)einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit und der Stabilität im Mittelmeerraum und insbesondere im Nahen Osten zu leisten;d)gemeinsame Initiativen zu fördern.

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