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Artikel 3 Entwicklungshilfe - Errichtung einer Gewerbeschule (Thailand)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.1.1973

Artikel 3

Die Republik Österreich stellt auf ihre Kosten für die Dauer von drei Jahren zur Verfügung:

  1. a) sechs Lehrer, einschließlich des österreichischen technischen Direktors;
  2. b) die für die Werkstätten der Schule benötigten Maschinen, Werkzeuge und technischen Einrichtungen, c. i. f. Bangkok (Entladehafen).

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