Artikel 3
Obwohl die Republik Österreich zur Beistellung einer bestimmten Anzahl von Hilfsexperten in einem bestimmten Zeitraum nicht verpflichtet ist, wird sie alles unternehmen, um auf Grund der ihr gemäß Artikel 2 übermittelten Anforderungen geeignete Bewerber zu finden und die Vereinten Nationen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes von dem Ergebnis zu benachrichtigen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
